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Neuer Arbeitsplatz

Postensuchtage

Gemäß § 22 (1) AngG (Angestelltengesetz) gebührt dem Dienstnehmer bei Kündigung durch den Dienstgeber während der gesetzlichen Kündigungsfrist auf sein Verlangen grundsätzlich wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts.

 

Zweck dieser Regelung ist es, dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (Bewerbungsgespräche etc.) und ihm zu ermöglichen, sonstige mit einem Arbeitsplatzwechsel verbundenen Vorkehrungen (z. B. Wohnungswechsel) zu treffen.

 

Dieser Freistellungsanspruch - der vom Arbeitnehmer für jede Woche rechtzeitig neu geltend gemacht werden muss - kann auf einmal oder auch stundenweise konsumiert werden. Er kann aber nicht "gehortet" werden, und muss in der jeweiligen Woche verbraucht werden.

 

Der Arbeitgeber kann das Ersuchen nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen ablehnen. Es ist jedoch kein Nachweis erforderlich, dass die "Postensuchtage" tatsächlich zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes verwendet wurden. Konnte - trotz rechtzeitigen Ansuchens - keine Postensuchzeit gewährt werden, ist diese allenfalls abzugelten.

 

Beachte: NUR bei Arbeitgeberkündigung, nicht wenn man selbst kündigt. Arbeitnehmer muss sein Verlangen auf Dienstfreistellung in entsprechend deutlicher Form äußern - d.h. sie erfolgt in der Regel nicht automatisch.

 

Die Freizeit zur Postensuche gebührt bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich ist aber möglich.

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