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Was muss ich zurückzahlen?

1. Gesetzliche Regelung

Lange Zeit war der Rückersatz von Ausbildungskosten gesetzlich nicht geregelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde mit Stichtag 18.3. 2006 im § 2d AVRAG ein gesetzliche Regelung für die nach diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Vereinbarungen über Ausbildungskostenrückersatz geschaffen.

Für den Gesetzgeber sind demnach Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.

2. Formvorschriften für Rückzahlungsvereinbarungen

Der Ausbildungskostenrückersatz unterliegt zwingend der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese hat Angaben über die konkrete Ausbildungsveranstaltung, die Höhe der Kosten sowie die Modalitäten der Rückerstattung zu enthalten.

3. Was kann alles zurückgefordert werden?

Einschulungskosten? Nein!

Kosten für eine betriebliche Einschulung dürfen nicht zurückverlangt werden. Bei der Einschulung wird der Arbeitnehmer mit den Eigenheiten seiner betrieblichen Tätigkeit sowie den Produkten des Arbeitgebers vertraut gemacht.

Ausbildungskosten? Ja!

Im Gegensatz zur Einschulung werden dem Arbeitnehmer bei einer Ausbildung Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die auch in einem anderen Unternehmen verwertet werden können. Die Ausbildung muss eine Verbesserung der Situation des Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken.

Beachte: Die Rückzahlung muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein und darf nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeuten.

4. Wann ist eine Rückforderung ausgeschlossen?

  • Der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig war und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
  • Das Dienstverhältnis nach mehr als 5 Jahren (in Sonderfälle nach 8 Jahren) nach dem Ende der Ausbildung geendet hat:
  • Die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart ist (berechnet vom Abschluss der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer)

 5. Abhängigkeit des Rückerstattungsanspruchs von Beendigungsart des Dienstverhältnisses

  • Kein Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses&nb
  • Während der Probezeit
  • Durch Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
  • Durch unbegründete Entlassung
  • Durch begründeten vorzeitigen Austritt
  • Durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
  • Durch Kündigung durch den Arbeitgeber (es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftesVerhalten dazu begründet Anlass gegeben)

Da die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in die gesetzliche Regelung aufgenommen wurde, kann im Zuge der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung mit dem Dienstgeber der Verzicht auf die Rückforderung von Ausbildungskosten mit dem Dienstgeber vereinbart werden.

6. Zulässige Bindungsdauer

Durch die gesetzliche Neuregelung wurde nunmehr eine gesetzliche Höchstgrenze von grundsätzlich 5 Jahren festgelegt.

7. Aliquote Rückzahlungsverpflichtung

Die Rückzahlungsvereinbarung hat für die Dauer der Verpflichtung die Höhe des jeweiligen Rückzahlungsbetrages festzulegen, der sich aber von Jahr zu Jahr reduzieren muss.

Wichtig für MitarbeiterInnen der Hypo Tirol Bank AG

Im Kollektivvertrag für die Angestellten österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist in   § 35 eine Regelung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten enthalten.

Für die sog. Grundeinführung dürfen vom Dienstgeber keinerlei Kosten rückverrechnet werden. Ansonsten besteht eine Rückzahlungsverpflichtung dann, wenn der Dienstnehmer innerhalb von 3 Jahren nach Besuch des Kurses (der Bildungsveranstaltung) das Dienstverhältnis selbst kündigt, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund beendet oder durch berechtigte Entlassung ausscheidet. 

Die Rückzahlung vermindert sich monatlich – gerechnet vom Kursende – um 1/36  der Kosten. Als Kosten werden Kurskosten, Prüfungskosten und Aufenthaltskosten verstanden, deren Zahlung der Dienstgeber nachweisen muss. 

Für sog. Spezialausbildungen verlängert sich der Zeitraum für eine Rückforderung auf 5 Jahre und reduziert sich monatlich um 1/60.

Bei den Kosten werden zusätzlich auch Fahrtkosten berücksichtigt.

Nachzulesen im KV für die Angestellten der Landes-Hypothekenbanken. Bei Fragen wendet euch bitte an euren Betriebsrat.

 

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Kontakt

Betriebsrat der Hypo Tirol Bank AG

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6020 Innsbruck

Telefon: +43 50700 / 3718 oder 3717

 

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